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Donnerstag, 20. August 2015

Oberstalker Knut Willi Schlanert

Gut Ding will Weile haben !
Die Auseinandersetzung mit dem Oberstalker Knut Willi Schlanert dauert seit 2006, also ca. 9 Jahre an.
Insofern dürfte dieser Fall in Deutschland seinesgleichen suchen. Mittlerweile ist es sehr ruhig geworden um ihn, manchmal fragen wir uns wirklich, ob der Depp nicht schon unter der Erde liegt. Solange das aber nicht erwiesen ist kämpfen wir unseren Kampf gegen diese Stalker-Ratte weiter.
In Sachen Knut Willi Schlanert erhielten wir jetzt aktuell eine Nichtannahmeverfügung der Schweizer Staatsanwaltschaft, gegen die wir natürlich Beschwerde eingelegt haben. Grund war die von uns eingereichte Strafanzeige bei der Schweizer Staatsanwaltschaft. 

Jetzt bleibt abzuwarten ob unserem Oberstalker Knut Willi Schlanert nicht auch in der Schweiz die Hammelbeine lang gezogen werden.
Insiderkreise berichten: Er, der Unbeugsame aus Rügen, soll schon einen krummen Buckel haben.

Dienstag, 14. Juli 2015

Haftung von Forenbetreibern: (k)eine Revolution aus Straßburg

Haftung von Forenbetreibern: (k)eine Revolution aus Straßburg


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt die Haftung des Forenbetreibers für das Zu-Eigen-Machen von Beiträgen anderer Nutzer.
Der Legende nach sind „fliegende Gerichtsstände″ ebenso wie die – dem Anschein nach – ungerechtfertigt strenge Haftung von Plattformbetreibern für beleidigende Kommentare „typisch deutsch″. Ein heute verkündetes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Delfi AS v. Estonia, application no. 64569/09) zeigt einmal mehr, dass es sich dabei um einen  Irrtum handelt.

Kommentare erst nach sechs Wochen entfernt


Quelle / Volltext:

www.cmshs-bloggt.de/technology-media-telecoms-tmt/haftung-von-forenbetreibern-keine-revolution-aus-strassburg/ 

„Hartz-IV-Spasti“ ist strafbar, sagt der Richter

„Hartz-IV-Spasti“ ist strafbar, sagt der Richter

Lüdenscheid - Oberamtsanwalt Lämmerhirt spricht von „erheblichem Terror“, einer „Flut von Nachrichten“ und sieht „die Grenze zur Nachstellung fast erreicht“. Für das, was der 27-jährige Koch sich geleistet hat, ist er mit 3600 Euro Geldstrafe noch einigermaßen gut bedient.
Das Urteil durch Strafrichter Thomas Kabus ergeht wegen Beleidigung in sieben und Bedrohung in drei Fällen.



Quelle / Volltext: 

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer

Wenn man im Webforum eines kommerziellen Anbieters beleidigt wird, kann man vom Forenbetreiber Schadensersatz fordern - selbst dann, wenn der die entsprechenden Posts auf Wunsch bereits entfernt hat. Dies entschied am Dienstag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg.


Quelle / Volltext:


www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/gerichtshof-urteilt-zu-beleidigungen-in-nutzerforen-a-1039058.html

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Donnerstag, 9. Juli 2015

Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals


Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.
Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.

Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung - weiter.

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede stand - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13

LG Stuttgart - Urteil vom 11. Januar 2013 - 11 O 172/12

OLG Stuttgart - Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 U 28/13

Karlsruhe, den 1. Juli 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Nackte und halbnackte Tatsachen vor Gericht

Für Sie gelesen:

Die weiteren Bilder, auf denen keine Bekleidungsanteile zu sehen sind, habe ihm die Beklagte auf einem Stick etwa im August 2011 überreicht. Auf diesem Stick hätten sich zusätzlich noch eine Steuererklärung der Beklagten sowie Familienbilder eines weiteren gemeinsamen Kollegen befunden. Der Kläger habe diesen Stick zu Beweiszwecken kopiert und sodann sofort der Beklagten zurückgereicht. Die Beklagte hat zunächst behauptet, sämtliche Bilder seien Teil ihres Facebook-Auftritts gewesen bzw. Teil der Internetseite des Modefotografen M . Dieser habe die Bilder noch im Jahr 2010 von seiner professionellen Seite gelöscht. Ebenso habe sie selbst ihren Facebook-Auftritt geändert.
Der Kläger hat der Beklagten ein Fotobuch übergeben, welches die gemeinsamen Dienstreisen nebst der dabei durchgeführt Freizeitaktivitäten dokumentiert und teilweise auch Ablichtungen des Klägers enthält.

Quelle / Volltext www.rechtambild.de/2015/04/lag-koeln-urteil-vom-19-januar-2015-az-2-sa-86113/

Weitere teilweise sehr interessante Urteile finden Sie hier: www.rechtambild.de

Ihr Reinhard Göddemeyer


Montag, 22. Juni 2015

OLG München - Recht auf Vergessenwerden

Presseschau - Für Sie gelesen: 

Nachdem Google im Hinblick auf das „Recht auf Vergessenwerden“ unter Druck gerät, musste es auch eine Haftungsschlappe vor dem OLG München einstecken. Das Gericht kam in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu dem Ergebnis, dass Google sowohl für rechtswidrige Inhalte in Suchergebnissen als auch die Verlinkung rechtswidriger Inhalte haftet.

Die Antragstellerin, ein Immobilienfond-Anbieter, sieht sich in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt, da sie bei einer Suche nach einem bestimmten Suchbegriff in die Suchmaske der Antragsgegnerin im Suchergebnis mit dem Snippet »… unter Betrugsverdacht, Staatsanwaltschaft ermittelt …«, »Das Geschäftsmodell von … sieht vor, dass …« gelistet wird. Dieser Eintrag geht auf einen Weblog-Artikel zurück, der sich mit Ermittlungen wegen Kapitalanlagebetrugs gegen die Antragstellerin auseinandersetzt. Die Antragsgegnerin reagierte nicht auf den Hinweis der Antragstellerin auf die Rechtsverletzung, weshalb die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht München beantragte. Dieses erließ die einstweilige Verfügung nicht und wies auch die dagegen eingelegte Beschwerde zurück (Beschluss vom 04.03.2015, Az.: 25 O 3403/15 LG München I). Die Antragstellerin wandte sich nun per sofortiger Beschwerde an das Oberlandesgericht München.
Das OLG München hob den Beschluss des LG München I auf und erließ die einstweilige Verfügung (Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 18 W 591/15). Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Artikel 2 Abs. 1 GG) zu, da der Inhalt des Suchergebnisses sowie die Verlinkung auf die angegriffene Äußerung in dem Weblog sie rechtswidrig in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Die Antragsgegnerin haftet dabei als Störer, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat. Nachdem das OLG München das LG München I zumindest bei der internationalen Zuständigkeit und der Wahl des anwendbaren Rechts bestätigt hatte, ging es in die Details. Zunächst vertritt das OLG München die Auffassung, dass die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis hat, aufgrund dessen sie gegen Google vorgehen kann: gegen den Autor des streitgegenständlichen Blogbeitrags oder den Blogbetreiber muss sie nicht vorrangig vorgehen. Im weiteren handelt es sich bei dem Snippet im Suchergebnis und bei den Äußerungen im verlinkten Weblog-Artikel, die beide nicht aus vollständigen Sätzen bestehen, um Tatsachenbehauptungen und nicht lediglich Meinungsäußerungen. Nach Ansicht des Gerichts versteht sie der Durchschnittsleser so, dass die Staatsanwaltschaft wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin gegen diese bzw. deren Verantwortliche ermittle. Der Leser stelle sich konkret vor, dass Anleger oder Kunden der Antragstellerin durch diese konkret geschädigt worden seien. Diese Tatsachenbehauptungen sind unwahr, da gegen die Verantwortlichen der Antragstellerin nicht wegen Betruges (§ 263 StGB), sondern wegen Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB) ermittelt wird. Durch diesen Verständnisunterschied wird das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt. Das ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den beiden Betrugsdelikten: bei Betrug (§ 263 StGB) handelt es sich um ein vollendetes Delikt, bei dem das Opfer einen Vermögensverlust hat, während Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) lediglich ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Es ist ein Versuchsdelikt, das weit in den Vorbereitungsbereich hineinragt: Es ist weder die Täuschung eines Anlegers noch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung noch der tatsächliche Eintritt eines Schadens nötig. Tathandlung ist die Verbreitung tatsächlicher Informationen durch schriftliche oder mündliche Äußerungen in Werbemitteln, die aufgrund des unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potenziellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit den Anlageobjekten verbundenen Risiken hervorzurufen. Bereits mit Zugänglichmachen der Werbemittel gegenüber einem größeren Personenkreis ist die Tat verwirklicht und gleichzeitig beendet. Von der Qualität her ist der Kapitalanlagebetrug etwas ganz anderes als der Betrug. Mithin wird die Antragstellerin durch den Snippet, in dem von Betrug die Rede ist, in ein schlechteres Licht gestellt. Dabei haftet die Antragsgegnerin einerseits für die Verbreitung des Snippets als auch für die Verlinkung mit dem Weblogartikel. Nach Ansicht des OLG München ist sie Störerin, da sie nach den Hinweisen der Antragstellerin nicht ihren Prüf- und Kontrollpflichten nachgekommen ist, und nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Das Schutzinteresse der Antragstellerin wiegt in der Abwägung mehr, da an der Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptung kein berechtigtes Informationsinteresse besteht.
Diese gründlich begründete Entscheidung erweckt zumindest in einem Punkt Zweifel. Das Gericht geht beim Verstehen des Snippets vom verständigen Durchschnittsleser aus, der aufgrund der verkürzten Form des Inhalts den Eindruck gewinnt, es werde wegen Betruges gegen Verantwortliche der Antragstellerin ermittelt. Bei der Differenzierung von Betrug und Kapitalanlagebetrug geht sie allerdings nicht vom Durchschnittsleser aus, sondern von juristischer Sachkunde. Dass aber ein Kapitalanlagebetrug im Ohr und Auge des den Snippet lesenden verständigen Durchschnittsleser das viel schwerwiegendere (»Kapital«) Delikt gegenüber dem Betrug sein könnte, kommt nicht in Betracht. Doch das letzte Wort in diesem Streit ist sicher noch nicht gesprochen. Der Antragsgegnerin stehen noch Möglichkeiten, wie der Widerspruch, zu Gebote.

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Dienstag, 16. Juni 2015

BGH entscheidet im Juli zu Anonymität im Netz

Muss ein Internet-Anbieter bei falschen Behauptungen die Identität eines Nutzers preisgeben? Diese Frage prüft der BGH. Die Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen einem Arzt und dem Bewertungsportal Sanego kommt voraussichtlich am 1. Juli.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am Dienstag über die Grenzen der Anonymität im Internet beraten. In dem Fall vor dem VI. Zivilsenat (Az. VI ZR 345/13) wehrt sich das Bewertungsportal Sanego aus Hessen gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, Namen und Anschrift eines Nutzers zu nennen, der falsche Tatsachen über einen Arzt aus Schwäbisch-Gmünd verbreitet hat. Bei Sanego können Patienten anonyme Beiträge veröffentlichen, die anderen bei der Arztwahl helfen sollen. Eine Entscheidung soll am 1. Juli verkündet werden.
Wann greift der Schutz der Anonymität?
forensik-boutique.de
Matthias Siegmann 
Bild: forensik-boutique.de
Der Mediziner sieht sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. "Es darf nicht sein, dass jemand derartige Vorwürfe erhebt, ohne seine Identität preiszugeben", sagte der niedergelassene Mediziner der dpa. Die strittige Bewertung habe "unwahre und damit im Grundsatz unzulässige Tatsachenbehauptungen" enthalten, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke – etwa, dass der Patient drei Stunden im Wartezimmer gesessen habe und dass Patientenakten in Wäschekörben aufbewahrt worden seien. Der Richter stellte die Frage: Greift der Schutz der Anonymität auch dann, wenn der Nutzer das Portal verwendet, "um in Grundrechte anderer einzugreifen"?
Der Arzt leitet seinen Anspruch auf Auskunft vor allem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab, wie Rechtsanwalt Matthias Siegmann ausführte. Mit der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen habe der Nutzer den Internet-Dienst missbraucht. Dies dürfe nicht unter den im Telemediengesetz verankerten Schutz der Anonymität fallen. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2007 sieht vor, dass Internet-Dienste wie Bewertungsportale oder auch Diskussionsforen eine Nutzung mit Pseudonym oder ganz anonym ermöglichen müssen.
Existiert ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch?
plehwe-schaefer.com
Thomas von Plehwe 
Bild: plehwe-schaefer.com 
"Der Betroffene ist nicht schutzlos", sagte allerdings Richterin Vera von Pentz während der Verhandlung. "An den Täter kommt er dadurch heran, dass er Strafanzeige stellt." Im Kern des Streits geht es somit vor allem darum, ob es auch einen einfachen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft gibt, auch ohne eine Strafanzeige.
In den beiden Stuttgarter Vorinstanzen hatte der Arzt weitgehend Recht bekommen. Daraufhin legte Sanego in der Frage des Auskunftsanspruchs Revision ein.
Für Sanego mit Sitz in Dreieich bei Frankfurt sagte Rechtsanwalt Thomas von Plehwe, der Auskunftsanspruch sei nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe mit dem Telemediengesetz eine eindeutige Norm geschaffen und Ausnahmen eng abgesteckt. Die Anonymität im Netz sei von hoher politischer Bedeutung, sagte der Mainzer Rechtsanwalt Jens Gmerek, der Sanego bei den Verfahren in Stuttgart vertreten hatte. "Wenn wir anfangen, diese aufzuweichen, dann entfernen wir uns vom Rechtsstaat."

Urteil OLG Dresden

Nach einem Urteil des OLG Dresden haften Betreiber sozialer Netzwerke für ehrenrührige oder geschäftsschädigende Beiträge anonymer Nutzer, sofern sie von diesen konkreten Rechtsverstößen Kenntnis haben.
Betreiber von Mikroblogs wie Twitter müssen unter Umständen für ehrenrührige oder geschäftsschädigende Beiträge anonymer Nutzer haften. Das ergibt sich aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden. Danach müssen Provider Äußerungen von der Seite nehmen, wenn das Persönlichkeitsrecht gegenüber Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt. Zuvor müssen Betroffene sie aber konkret auf Rechtsverstöße hinweisen. (Az. 4 U 1296/14)
Hintergrund war ein Fall, in dem ein anonymer Nutzer ein Unternehmen in einem sozialen Netzwerk mehrfach scharf kritisiert hatte. Das OLG habe dieRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Informationsportalen auf diese Konstellation angewendet, sagte Gerichtssprecherin Gesine Tews. Ähnliche obergerichtliche Entscheidungen gebe es bisher nicht. Das Gericht ließ die Revision zu.

Sonntag, 25. Januar 2015

Aus Liebe

Ein 57-Jähriger ist wegen Stalking und Widerstand gegen eine Polizistin zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Er hat der Mitarbeiterin eines Reisebüros in Deutz nachgestellt, nachdem sie besonders freundlich zu ihm war.

Quelle / Volltext RO

Und immer wieder dieses Klingeln

  • Seit einem Vierteljahrhundert wird der Dortmunder Moderator Uwe Kisker per Telefon, Fax, Mail und SMS bedroht.
  • Einmal stand sein Stalker sogar vor seiner Tür. Es geht ihm wohl um Kiskers Ehefrau, zumindest am Anfang.
  • Kisker will, dass sein Stalker endlich verurteilt wird. Aber so einfach ist das nicht.

Dienstag, 9. September 2014

Google löscht nicht ????!!!!!!!!

Löscht Google oder löscht Google nicht, wenn sich betroffene Personen melden ?

Dieser Fragestellung ging der WDR in seiner aktuellen Sendung "Markt" nach.

Suchmaschinen müssen seit rund drei Monaten bei einem berechtigten Antrag Links zu persönlichen Daten von Betroffenen löschen. Datenschützer freuen sich, einige Medien sprechen aber auch von Zensur im Netz. markt fragt nach: Wie funktioniert das Vergessenwerden? Wie viele Links wurden mittlerweile schon gelöscht? Und sind die Bedenken zu dem Verfahren gerechtfertigt?

Hier geht es zum Stream der Sendung.

Ihr Reinhard Göddemeyer

Sonntag, 7. September 2014

Google sperrt sich ?

Wie Recherchen des WDR Köln ergeben haben verhindert Google Deutschland trotz des am EUGH ergangenen Urteils, wonach Google Eintragungen im Index der Suchmaschine auf Antrag löschen muss, nicht bzw. nur unvollständig.

Betroffenen Usern geben wir die Empfehlung sich beim Datenschutzbeauftragten des Landes Hamburg zu melden, damit auch von der Seite aus Druck auf Google ausgeübt wird.

Anschrift:

Freie und Hansestadt Hamburg
Der  Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Prof. Dr. Johannes Caspar
Klosterwall 6 (Block C), 20095 Hamburg
Tel.: 040 / 428 54 - 4040
Fax: 040 / 428 54 - 4000
E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Dienstag, 26. August 2014

Sendehinweis 1.o9.2014

Am 1.9.2014 bringt der WDR voraussichtlich einen Beitrag zum Thema

"Löschungen durch Google"

auf Grund des EUGH Urteils vom 13.5.2014

Ihr Reinhard Göddemeyer

Freitag, 22. August 2014

Opferrente für Stalkingopfer

Bundessozialgericht
Urt. v. 07.04.2011, Az.: B 9 VG 2/10 R



Opferentschädigungsrechtliche Straftatbestände i.R.d. Gewaltopferentschädigung bei Stalking liegen vor; Beurteilung des Anspruchs auf Gewaltopferentschädigung bei verschiedenen Stalkinghandlungen; Posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge nach dem OEG; Regelung der Verletzungshandlung im OEG nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB


Textauszug:

Für die Annahme eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG reiche es aus, dass H. durch seine Übergriffe den seit 31.3.2007 geltenden Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) verwirkliche, die Schädigung der Gesundheit der Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen und seine Handlungen gerade auch mittels physischer Präsenz "unterstrichen" habe. Auch mit Rücksicht auf das strafrechtliche absolute Rückwirkungsverbot nach Art 103 Abs 2 GGkönnten insoweit zwischenzeitliche Rechtsentwicklungen (§ 238 StGB) opferentschädigungsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben. Die einzelnen Handlungen des H. seien bei der opferentschädigungsrechtlichen Bewertung des Gesamtgeschehens nicht jeweils für sich als isolierte Beschimpfungen, Beleidigungen, Bedrohungen etc, sondern deliktstypisch in ihrer Gesamtheit als beharrliche, systematische Belästigungen und Nachstellungen und (insgesamt) als tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG anzusehen. Das Handeln des H. weise keinen qualitativen Unterschied gegenüber einem Angriff auf, bei dem der Angreifer seinen Drohungen durch begleitende oder vorbereitende Sachbeschädigungen "körperlichen" Nachdruck verleihe oder das Opfer durch Versperren des Weges zu einem Flucht- oder Ausweichverhalten veranlasse, das zu einer Gesundheitsschädigung führe. Die Einordnung der Nachstellungen als tätlicher Angriff entspreche auch dem Schutzzweck desOEG, da der staatliche Schutz der Klägerin vor Gesundheitsschäden mit den (seinerzeit verfügbaren) Mitteln des GewSchG, des StGB, aber auch des allgemeinen Polizeirechts, unzureichend geblieben sei.

 a) Das Phänomen Stalking hat in jüngster Zeit zunehmend an gesellschaftlicher Bedeutung gewonnen und zu besonderen Entwicklungen im Zivil- und Strafrecht geführt. Die unter dem englischen Begriff "Stalking" diskutierten Verhaltensweisen zeichnen sich dadurch aus, dass einer anderen Person fortwährend nachgestellt, aufgelauert oder auf andere Weise mit hoher Intensität Kontakt zu ihr gesucht bzw in ihren individuellen Lebensbereich eingegriffen wird (so der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.2.2006, BT-Drucks 16/575 S 1). Eine einheitliche Begriffsbestimmung ist wegen der äußerst facettenreichen Fallgestaltungen schwierig (vgl etwa Bieszk/Sadtler, NJW 2007, 3382, 3384). Allgemein handelt es sich um ein Verhalten der fortgesetzten Verfolgung, Belästigung und Bedrohung einer anderen Person gegen deren Willen (so die Gesetzentwürfe des Bundesrates vom 27.4.2005 und 23.3.2006, BT-Drucks 15/5410 S 1 und BT-Drucks 16/1030 S 1). Dabei sind die einzelnen Handlungen des Täters sehr vielgestaltig. Sie reichen von häufigen, vielfach wiederholten Telefonanrufen zu jeder Tages- und Nachtzeit, dem Übersenden von E-Mails, SMS oder Briefen, der Übermittlung von Geschenken, dem Auflauern vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz und Drohungen bis hin zu Zudringlichkeiten und tätlichen Angriffen. Durch ihre Häufigkeit und Kontinuität führen auch Einzelhandlungen, die jeweils für sich genommen als sozialadäquat angesehen werden könnten, zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und einer erzwungenen Veränderung der Lebensumstände des Opfers (so der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.2.2006, BT-Drucks 16/575 S 1).


Quelle / Volltext 


Ihr Reinhard Goeddemeyer




Depressionen

Wie reagiert der Körper auf Stalking und Mobbing ?

Eine Anpassungsstörung ist eine psychische Reaktion auf einmalige oder fortbestehende identifizierbare psychosoziale Belastungsfaktoren, die die Entwicklung klinisch bedeutsamer emotionaler oder verhaltensmässiger Symptome zur Folge hat

http://de.wikipedia.org/wiki/Anpassungsst%C3%B6rung

Ihr Reinhard Göddemeyer

Mittwoch, 18. Juni 2014

Gesetzesvorlage aus Bayern

Stalking ist strafbar – allerdings erst dann, wenn es das Leben der Opfer schon schwerwiegend beeinträchtigt hat. Über eine Verschärfung des Tatbestandes wird seit Jahren diskutiert, nun hat Bayern einen Gesetzentwurf vorgelegt. Der Vorschlag ist umstritten – und die Probleme liegen vor allem in der Praxis.


Als Rezeptionistin gehört Freundlichkeit zum Beruf. Frau S. war also freundlich, wie üblich, zu den Kunden, den Lieferanten und zu dem Paketboten. Der hielt das für Liebe. Er schrieb Frau S. Briefe und schickte ihr Geschenke. Er bekam eine klare Absage und wurde von seiner Firma versetzt. Trotzdem erschien er immer wieder am Arbeitsplatz von S., wartete im Hof, rief an der Rezeption an. Der Mann wurde zum Stalker. Vier Jahre später sitzt er in Haft, verurteilt zu einem Jahr und acht Monaten, die Revision steht noch aus, aber sie dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben. Den Fall schildert die Rechtsanwältin Theda Giencke. Sie vertritt regelmäßig Stalking-Opfer und kennt viele solcher Fälle – Fälle, die vielleicht harmlos anfangen, aber ein ernstes Ende nehmen.
Stalking, ins deutsche als "Nachstellung" übersetzt, ist erst seit 2007 strafbar. Der Tatbestand – § 238 Strafgesetzbuch – war schon bei seiner Einführung heftig umstritten, vor allem wegen seiner Unbestimmtheit. Denn anders als ein Diebstahl oder ein Totschlag umfasst Stalking zahlreiche Handlungen, die für sich genommen jeweils nicht strafbar sind, es aber in ihrer Summe werden: vor der Tür warten, Blumen bestellen, Nachrichten schicken. Das können Liebesbriefe sein, aber auch Beleidigungen und Drohungen. Manchmal geht es um hundert Anrufe pro Tag, manchmal tauchen Stalker noch nach Jahren immer wieder auf. Für die Opfer wird das irgendwann zur Qual. Wie für S., die inzwischen wegen einer Depression in Behandlung ist, unter Suizidgedanken und Schlafstörungen leidet und fürchtet, ihre Arbeitsstelle zu verlieren, weil sie sich nicht mehr traut, das Telefon abzunehmen.

Ihr Reinhard Göddemeyer

Quelle/Volltext ilto

Samstag, 7. Juni 2014

Wer wehrt sich gegen Facebook und Co ?

Antwort:
Max Schrems aus Österreich.
Dieser junge Mann zeigt der Welt, dass man sich von Facebook und Co nicht alles gefallen lassen darf:

Mehr dazu:

www.europe-v-facebook.org

Reinhard Göddemeyer

Pressemitteilung dazu:

Behörde will nach PRISM-Verfahren auch Facebook-Verfahren „abdrehen“
Wiener Studenten nun gezwungen irische Datenschutzbehörde zu klagen

Am 18. August „feierte“ das Verfahren zwischen einer Studentengruppe („europe-v-facebook.org“) und
Facebook den (zweifelhaften) zweiten Geburtstag. Im August 2011 hatte eine Gruppe von Studenten
schwere Datenschutzverstöße bei Facebook aufgedeckt. Gelöschte Daten wurden z.B. weiter gespeichert.
Facebook sammelte auch unzählige Daten ohne dem Wissen oder der Zustimmung der Nutzer. Allein über
den Jus-Studenten Max Schrems speicherte Facebook 300 Seiten gelöschte Daten. (Link)
Zuständig ist die irische Datenschutzbehörde (Foto), weil in Dublin die (steuerschonende) Zentrale von
Facebook steht. Bis heute gibt es jedoch keine Strafen und nur wenige Konsequenzen. Facebook musste
bisher nur die „biometrische Gesichtserkennung“ abstellen und diverse Funktionen überarbeiten. (Link)
Nun will die irische Behörde das Verfahren plötzlich beenden. Die Studenten wurden gezwungen einen
„Antrag auf Entscheidung“ zu stellen - ohne Akten, Beweise oder Gegenargumente sehen zu dürfen.
Begründung: Das andauernde Verfahren schadet dem Ansehen der irischen Datenschützer. (PDF, S. 4)
Hintergrund dürfte die massive Kritik zur irischen „PRISM-Entscheidung“ sein: Die Behörde verweigerte
eine Überprüfung von Facebooks Kooperation mit der NSA. Die Studenten werden nun gegen die Behörde
vor Gericht gehen und sowohl die „PRISM-Entscheidung“ als auch das „Facebook-Verfahren“ bekämpfen.


Bisheriges Facebook-Verfahren. Nachdem die Wiener Studentengruppe „europe-v-facebook.org“
Anzeigen eingebracht hatte, hat die irische Behörde einen rechtlich unverbindlichen „Audit“ von
Facebook durchgeführt. Einige Änderungen wurden als „Best Practice“-Vorschläge gemacht und auch
teilweise von Facebook umgesetzt. In den meisten Fällen wurden jedoch nur kleine Teile der
Beschwerden überprüft. Objektive Beweise fehlen vollkommen und der Abschlussbericht wurde nach
Absprache mit Facebook verfasst - alles basierte auf der freiwilligen Kooperation von Facebook.
Max Schrems (Sprecher von europe-v-facebook.org): „Diese Überprüfung ist die totale Farce gewesen.
Der Bericht beruht oft auf Behauptungen die objektiv falsch sind. Mit ein paar Screenshots kann man
regelmäßig zeigen, dass Facebook einfach blank gelogen hat. Die irische Behörde wollte anscheinend nur
den Schein nach außen wahren, wenn man den Bericht aber überprüft bleibt wenig Substanz übrig, auch
wenn die Behörde gerne von einer ‚umfassenden‘, ‚transparenten‘ oder ‚detaillieren‘ Überprüfung spricht.“

Obskure Rechtsansichten. Die Behörde zeichnet sich auch durch extreme Rechtsansichten aus. Auf
europäischer Ebene wird in der „Artikel 29 Gruppe“ (Link) an einheitlichen Interpretationen des Rechts
gearbeitet - Irland ignoriert diese vollkommen und kommt oft zu gegenteiligen Ansichten.
Schrems: „Die Behörde spricht in der Öffentlichkeit immer von ‚Best Practice‘, in Wahrheit werden aber bei
weitem nicht mal die banalsten Mindeststandards erfüllt. Es scheint als ob Gesetze ihre Bedeutung
umkehren, wenn diese über die Türschwelle der irischen Datenschutzbehörde treten.“
Grundsätze, wie die Notwendigkeit einer Zustimmung gelten in Irland nicht: Auch „Nichtstun“, sei eine
„eindeutige Zustimmung“ und sogar Fremde sollen für jemanden „zustimmen“ können, sagt die Behörde.
Schrems: „Bei rechtlichen Details kann man natürlich oft verschiedener Ansicht sein, aber die Behörde
nimmt die banalsten Grundprinzipen des EU Rechts und kehrt diese ins Gegenteil um. Nachdem sogar
schon Angela Merkel (Link) auf die Lage in Irland Bezug genommen hat, ist klar wie groß das Problem ist.“
Besonders absurd war die Reaktion zu „PRISM“. Die Behörde erklärte, dass die Weitergabe von Daten
durch Facebook Irland an den NSA nach EU Recht legal sei (Mehr Infos). Die Beschwerde wurde einfach
„nicht bearbeitet“. Diese Ansicht hat zu massiver Kritik geführt. Sogar die EU reagierte verwundert (Link).

„Pattstellung“ für ein Jahr. Seit dem Ende des „Audits“ im September 2012 herrschte eine Pattstellung
zwischen der Behörde und der Studentengruppe. Die Studenten wurden aus dem eigenen Verfahren

Freitag, 23. Mai 2014

Ex-Partner muss intime Fotos löschen

Presseschau:

Nach dem Ende einer Beziehung müssen Intimfotos des früheren Partners von Datenträgern gelöscht werden.

Das entschied das OLG Konstanz nach der Klage einer Frau aus dem Lahn-Dill Kreis gegen ihren Ex-Liebhaber, der Fotograf war. (Az.: 3 U 1288/13). Die Frau wollte durch die Klage verhindern, dass ihr Ex die vielen Fotos, die er von ihr gemacht hatte, öffentlich publizierte. Grundsätzlich darf ein Partner  Bilder oder Filme des anderen, die während der Beziehung entstanden, aufbewahren,  - nur erotisch und intim dürfen sie nicht sein. So urteilte das Gericht über den Sachverhalt.
Die Richter argumentierten, die Frau habe zwar ja dazu gesagt, dass die Fotos gemacht und genutzt werden. Bei Intimfotos geltedas aber nur für die Dauer einer bestehenden Beziehung. Daher könne die Klägerin ihr Einverständnis rückgängig machen und die Bilder auch herausverlangen.

Reinhard Göddemeyer

Links:  http://www.itespresso.de/2014/05/23/urteil-ex-partner-muss-erotische-fotos-und-videos-loeschen/

Dienstag, 20. Mai 2014

Reinhard Göddemeyer: Ausgegoogelt !!!!

Reinhard Göddemeyer: Ausgegoogelt !!!!: Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur ! Opfer von Stalkingtätern haben es ab...

Ausgegoogelt ! Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014

Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !

Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen servern abgelegt waren.

Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.

Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia gehostet war.

Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.

Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung geklagt hatte.

Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.

Es gibt somit im Internet ein Recht auf Vergessen.  Nun ist dieses Recht Realität. Es hat hier vor dem EuGH die grundlegende Tugend der Rechtsprechung gesiegt, die Verhältnismässigkeit. Eine verhältnismässige Überlegung ist es zum Beispiel, dass ein Mensch nicht zeitlebens für einen Fehltritt büssen muss.

So ist es z.B. auch im Insolvenzverfahren, wo man nach 7 Jahren schuldenfrei einen Neuanfang starten kann oder auch im Strafverfahren, wo man einen rechtlich verbrieften Anspruch auf die Resozialisierung hat.

Ebenso wenig sollen die digitalen Spuren ewig an uns haften.

Dieses Urteil ist erst der Anfang. Schon jetzt liegen Google Tausende von Löschungsanträgen vor; es bleibt jetzt abzuwarten, wie Google damit umgeht, welche technischen Seiten z.B. einge -baut werden, damit ein Opfer seine Löschungsanträge schnell und unkompliziert stellen kann.

Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014

Pressemitteilung des EuGH 
(Urteil im Volltext) 

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

PS: Sie wollen Eintragungen löschen lassen ?
Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Gegen eine Kostenpauschale von 75 EURO recherchieren wir für sie im Internet, ob und welche negativen Eintragungen über ihre Person / Firma bestehen.
Das weitere Vorgehen wird dann individuell besprochen bzw. festgelegt.

Anfragen an: Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de

Dienstag, 13. Mai 2014

Endlich: KO für die Suchmaschine Google !

Dieses Urteil ist der Albtraum für Google

Schlimmer kann es für Google kaum kommen: Der EuGH verpflichtet den US-Konzern, Einträge im Suchindex auf Antrag zu löschen. Dabei zerpflücken die Richter auch ein Lieblingsargument von Google.


Interview dazu auf

                                  Presseschau zu diesem Urteil:

Aus der Süddeutschen: 

Bürger können kritische Google-Links löschen lassen


Weiter heisst es:
Zur Begründung betonte der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Internet-Suchmaschine könnten sich Nutzer ein umfassendes Bild von dieser Person machen. Die Suchergebnisse seien nichts anderes als das Ergebnis einer Verarbeitung personenbezogener Daten.
Deshalb könne Google auch in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden, bestimmte Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen, selbst wenn der Artikel, auf den sie verweisen, weiter rechtmäßig im Netz verfügbar bleibt.
Google hat das Urteil des EuGH kritisiert. "Diese Entscheidung ist nicht nur fürSuchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren", sagte ein Google-Sprecher am Dienstag in Hamburg. Der Konzern sei sehr überrascht, dass das Urteil so stark von der vorherigen Einschätzung des Generalanwalts abweiche und dessen Warnungen unberücksichtigt lasse. "Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren", erklärte der Sprecher weiter.
Aus der Welt

Dieses Urteil ist der Albtraum für Google

Für Google kommt das Urteil unerwartet und hart: Nicht nur muss der Konzern von nun an auf Antrag von Privatpersonen seinen Index ändern, darüber hinaus erklärte der EuGH ein wichtiges Verteidigungsargument von US-Internetdiensten in Europa für unwirksam: Google hatte argumentiert, da die Datenverarbeitung des Konzerns auf Servern außerhalb Europas erfolgt, seien die spanischen Datenschutzrichtlinien in dem Fall nicht geltend. Dem widersprachen die Richter deutlich: Wer in Spanien eine Filiale unterhalte und dort Werbung verkaufe, der müsse sich auch an lokale Datenschutzgesetze halten, begründete der EuGH sein Urteil.

Google muss vergessen können ! lautet die Schlagzeile der RP-Online

Gegen Google, für Bürgerrechte ! lautet es bei der Fr-Online

"Google muss Daten streichen" titelt der Bayrische Rundfunk 


Weiter heisst es:
Wenn die Informationen die Persönlichkeitsrechte eines Menschen verletzten und die Informationen sehr alt seien, dann könnte Google verpflichtet werden, die Daten bei entsprechenden Suchanfragen nicht mehr anzuzeigen. So hat es jetzt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Die Richter argumentierten mit dem Recht eines jeden Menschen auf Datenschutz. Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Deshalb könne sich ein Betroffener grundsätzlich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden.


Jetzt kann die deutsche Anwaltschaft sich freuen, es ist vorhersehbar, dass Hunderte von negativen Einträgen betroffene Bürger gegen Google vorgehen werden.
Reinhard Göddemeyer





Sonntag, 11. Mai 2014

Neuer Pranger in Schweden

Anfang dieser Woche ist in Schweden die Seite lexbase.se ans Netz gegangen. Darauf werden angeblich alle Straftäter des Landes gelistet – inklusive Namens- und Umgebungssuche. Berichten zufolge sind die Daten jedoch weder vollständig noch korrekt, weshalb sich zunehmend Kritik an der Seite in Schweden regt. Nach Todesdrohungen ist der Sprecher der Seite bereits zurückgetreten.

In Schweden sind Daten, die die Regierung über einen Bürger speichert, grundsätzlich nach dem Informationsfreiheitsgesetz öffentlich einsehbar. Daraus wollten die Betreiber von lexbase.se offenbar Kapital schlagen und haben eine Seite auf die Beine gestellt, auf der Nutzer jeden beliebigen Namen auf Vorstrafen überprüfen können. Eine Karte visualisiert zudem bekannte Straftäter im Umfeld. Darüber hinaus bieten die Betreiber eine App für iOS an, die es dem Anwender ermöglicht, Warnungen vor Straftätern in der Umgebung zu erhalten.
Wie die Nachrichtenseite The Local berichtet, haben Datenschützer in Schweden jedoch erhebliche Bedenken und gehen davon aus, dass trotz des Informationsfreiheitsgesetzes in diesem Fall die Rechte auf Privatsphäre des Einzelnen verletzt werden. Besonders hilfreich für die Argumentation der Datenschützer ist dabei der Umstand, dass, wie The Local berichtet, fehlerhafte Einträge auf lexbase.se vorhanden sind, die Personen als verurteilte Straftäter ausweisen, obwohl sich die betroffenen Personen bislang keines Vergehens schuldig gemacht haben.

BETREIBER HABEN SELBST DRECK AM STECKEN

Der Betreiber und Initiator der Seite, Jonas Häger, hat natürlich mit dem Projekt nur die besten Absichten, behauptet er selbst. Wie sein Sprecher und Anwalt sagt, befriedige die Seite lediglich das Bedürfnis der Bürger nach Sicherheit und Information. Beispielsweise könnten Frauen vor einem Date überprüfen, ob sie sich nicht auf dem Weg zu einem Treffen mit einem Vergewaltiger befinden. Weiter berufen sich die Betreiber auf die Neutralität von Information, weshalb sie sich nicht für den Missbrauch der Daten verantwortlich sehen. Laut dem Bericht von The Local ist der Sprecher der Seite mittlerweile von seinem Posten zurückgetreten, nachdem er Todesdrohungen gegen seine Person erhalten habe. Nachdem die Seite am Monat live ging, war lexbase.se angeblich über mehrere Stunden nicht erreichbar – der Andrang sei einfach zu groß gewesen.
Die Datenschützer Schwedens sind jedoch der Überzeugung, dass die Seite nicht lange am Netz bleiben werde, auch wenn bis dahin erheblicher Schaden verursacht werden könne. Falsche Einträge haben das Potenzial, das Leben Unschuldiger oder ehrlich resozialisierender Straftäter erheblich zu schädigen und kämen dem Tatbestand der Verleumdung gleich. Nicht ganz unbeachtet sollte auch der Umstand bleiben, dass Jonas Häger selbst auch nicht gerade eine weiße Weste trägt. Seit 2007 zahlt der Mann angeblich keine Steuern mehr, was er durch seinen Sprecher mit einem längeren Segeltrip begründen ließ.



Anfang dieser Woche ist in Schweden die Seite lexbase.se ans Netz gegangen. Darauf werden angeblich alle Straftäter des Landes gelistet – inklusive Namens- und Umgebungssuche. Berichten zufolge sind die Daten jedoch weder vollständig noch korrekt, weshalb sich zunehmend Kritik an der Seite in Schweden regt. Nach Todesdrohungen ist der Sprecher der Seite bereits zurückgetreten.

In Schweden sind Daten, die die Regierung über einen Bürger speichert, grundsätzlich nach dem Informationsfreiheitsgesetz öffentlich einsehbar. Daraus wollten die Betreiber von lexbase.se offenbar Kapital schlagen und haben eine Seite auf die Beine gestellt, auf der Nutzer jeden beliebigen Namen auf Vorstrafen überprüfen können. Eine Karte visualisiert zudem bekannte Straftäter im Umfeld. Darüber hinaus bieten die Betreiber eine App für iOS an, die es dem Anwender ermöglicht, Warnungen vor Straftätern in der Umgebung zu erhalten.
Wie die Nachrichtenseite The Local berichtet, haben Datenschützer in Schweden jedoch erhebliche Bedenken und gehen davon aus, dass trotz des Informationsfreiheitsgesetzes in diesem Fall die Rechte auf Privatsphäre des Einzelnen verletzt werden. Besonders hilfreich für die Argumentation der Datenschützer ist dabei der Umstand, dass, wie The Local berichtet, fehlerhafte Einträge auf lexbase.se vorhanden sind, die Personen als verurteilte Straftäter ausweisen, obwohl sich die betroffenen Personen bislang keines Vergehens schuldig gemacht haben.

BETREIBER HABEN SELBST DRECK AM STECKEN

Der Betreiber und Initiator der Seite, Jonas Häger, hat natürlich mit dem Projekt nur die besten Absichten, behauptet er selbst. Wie sein Sprecher und Anwalt sagt, befriedige die Seite lediglich das Bedürfnis der Bürger nach Sicherheit und Information. Beispielsweise könnten Frauen vor einem Date überprüfen, ob sie sich nicht auf dem Weg zu einem Treffen mit einem Vergewaltiger befinden. Weiter berufen sich die Betreiber auf die Neutralität von Information, weshalb sie sich nicht für den Missbrauch der Daten verantwortlich sehen. Laut dem Bericht von The Local ist der Sprecher der Seite mittlerweile von seinem Posten zurückgetreten, nachdem er Todesdrohungen gegen seine Person erhalten habe. Nachdem die Seite am Monat live ging, war lexbase.se angeblich über mehrere Stunden nicht erreichbar – der Andrang sei einfach zu groß gewesen.

Die Datenschützer Schwedens sind jedoch der Überzeugung, dass die Seite nicht lange am Netz bleiben werde, auch wenn bis dahin erheblicher Schaden verursacht werden könne. Falsche Einträge haben das Potenzial, das Leben Unschuldiger oder ehrlich resozialisierender Straftäter erheblich zu schädigen und kämen dem Tatbestand der Verleumdung gleich. Nicht ganz unbeachtet sollte auch der Umstand bleiben, dass Jonas Häger selbst auch nicht gerade eine weiße Weste trägt. Seit 2007 zahlt der Mann angeblich keine Steuern mehr, was er durch seinen Sprecher mit einem längeren Segeltrip begründen ließ.

Dienstag, 4. Februar 2014

Urteil: Boykottaufruf des Deutschen Tierschützerbüro e.V. untersagt!


Das OLG Oldenburg hat dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V., zu kündigen. Dem Boykottaufruf komme eine sogenannte Prangerwirkung zu.


Der Sachverhalt

Das beklagte Tierschützerbüro forderte eine Volksbank im Landgerichtsbezirk Osnabrück auf, die dort bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen. Auf seiner Webseite berichtete er über diesen Boykottaufruf unter der Überschrift: "Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt", wie folgt: "Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank ... aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter eV das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank ... steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt".

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 13 U 111/13)

Aus Sicht des Senats geht der Boykottaufruf zu weit. Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeinePersönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Die Interessen des Klägers überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung, so der Senat. Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, beschränke sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung.
So übersteige der Boykottaufruf hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werde. Dem Boykottaufruf komme auch eine sogenannte Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben werde, dass an den Geldeinlagen des Klägers - und damit letztendlich auch der Volksbank - Blut klebe. Hinzu komme, dass dem Kläger mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr.2 desTierschutzgesetzes) zumindest Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens der Pelztierzüchter vorgeworfen werde.
Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014 - 13 U 111/13
Vorinstanz:
Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen 12 O 2636/13
OLG Oldenburg, 

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Freitag, 24. Januar 2014

Planet Wissen: Stalking - auf Schritt und Tritt verfolgt: Sendung vom 24.01.2014

Planet Wissen: Stalking - auf Schritt und Tritt verfolgt: Sendung vom 24.01.2014 Ingrid Beck ist eine selbstbewusste Frau. Nach der Trennung aus einer langjährigen Beziehung startet sie einen Neuanfang. Über eine Online-Partnerbörse lernt sie Chris kennen. Doch ehe sie sich versieht, gerät ihr Leben aus den Fugen. Denn Chris entwickelt sich vom verständnisvollen Zuhörer zum absoluten Kontrollfreak – zum Stalker. Zum Beitrag: Mehr

Mosley / Google Urteilsverkündung vom 24.1.14

Erfolg für den früheren Motorsportboss Max Mosley (73): Das Hamburger Landgericht gab ihm im Kampf gegen Google Recht. Google darf sechs heimlich aufgenommene Sex-Bilder von Mosley nicht weiter verbreiten. Der Suchmaschinenkonzern muss es künftig unterlassen, die Bilder in den Suchergebnissen bei Google.de anzuzeigen, urteilte das Hamburger Landgericht am Freitag. Die Bilder verletzten Mosley schwer in seiner Intimsphäre, sagte die Vorsitzende der Pressekammer, Simone Käfer. Wenn Google die Fotos auch künftig in seinen Suchergebnissen darstellt, wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro verhängt. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg möglich. Mosley wollte erreichen, dass der Suchmaschinenbetreiber eine Reihe von Fotos aus dem Video einer privaten Sex-Party mit Prostituierten herausfiltert und sperrt – und damit in seinen Suchergebnissen gar nicht erst anzeigt. Das hat er mit dem Urteil erreicht. Bisher hat Mosley Betreiber von Websites einzeln abgemahnt, damit die Bilder nicht mehr zugänglich sind. Auch in Frankreich vor Gericht Der Brite hat Google in Deutschland und Frankreich verklagt. In Paris erzielte Mosley bereits im November einen Erfolg: Das Zivilgericht entschied, dass der US-Konzern neun Aufnahmen, die aus dem Video stammen, herausfiltern und sperren muss. Die Richter gaben Google zwei Monate Zeit, das Urteil umzusetzen – wenn das Unternehmen dies nicht tut, soll es pro registriertem Rechtsverstoß 1000 Euro Strafe zahlen. Google geht gegen die Entscheidung des Gerichts vor. Käfer hatte während des Verfahrens bereits deutlich gemacht, dass Google möglicherweise zum Einsatz etwa einer Filtersoftware verpflichtet werden könnte. Der Konzern wehrt sich dagegen und kritisiert, aus der Suchmaschine werde dann eine „Zensurmaschine”. Richter schützen Mosleys Privatsphäre Käfer betonte, einige der Fotos seien rechtsverletzend: „Es sind Bilder, die schwerste Intimverletzungen des Klägers darstellen.” Google müsse daher alles unternehmen, um solche Rechtsverletzungen künftig zu verhindern. Dass der Konzern nach Aufforderung von Mosley konkrete Internet-Adressen löscht, reiche nicht aus, sagte die Richterin beim vergangenen Verhandlungstermin im September: „Wir meinen, dass die Beklagte mehr machen muss.“ Der Berliner Anwalt für Medienrecht Johannes von Rüden bewertete die Entscheidung wie folgt: „Die Entscheidung stärkt zwar das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen, es darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Problem als solches noch nicht gelöst ist: Nach wie vor sind die rechtswidrigen Inhalte im Internet verfügbar, auch wenn sie nicht mehr im Google-Index gelistet werden. Sie sind nur schwieriger aufzufinden.“ Google sollte Filter-Software einsetzen Dass Google bereits eine Filter-Software besitze, zeige die Google-Bildersuche, bei der der Nutzer ein Bild von seinem Rechner hochladen kann und ähnliche oder das gleiche Bild im Internet angezeigt bekommt. Von Rüden hält es technisch für kein Problem, diese Software nun zur Filterung der Suchergebnisse einzusetzen. „Dieses Urteil ist allerdings nur ein erstinstanzliches Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass Google hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg einlegen wird, oder sich der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder gar der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Angelegenheit befassen wird“, merkte Rechtsanwalt Johannes von Rüden an. Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Sonntag, 19. Januar 2014

Mosley gegen Google

Am 24.1.14 wird das Hamburger Landgericht das Urteil in der Sache Mosley gegen Google verkünden. Am 31.1.14 wird Frau Bettina Wulf Ihre Klage gegen Google am Hamburger Landgericht einreichen. Worum geht es bei den Klagen ? Um die Autovervollständigungsfunktion der Suchmaschine Google. Wir werden weiter berichten. Ihr Reinhard Göddemeyer

Dienstag, 14. Januar 2014

Haftung für den Troll ?

Wer haftet bei unbekannten Absendern von Beleidigungen und Verleumdungen ? Dazu fanden wir die im folgende abgedruckte Pressemitteilung. Ihr Reinhard Göddemeyer Beleidigende Kommentare auf Internetseiten führen zu Schadensersatzzahlung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt Haftung von Nachrichtenportalen für beleidigende Kommentare – Opfer erhält Schadensersatz – von Rechtsanwalt Ralf Hornemann In einer topaktuellen Entscheidung vom 10.10.2013, AZ. ECHR 294 (2013), hat eine Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass eines der größten estnischen Nachrichtenportale zu Recht von der zuständigen Gerichtsbarkeit Estlands zur Zahlung von Schadensersatz an ein Opfer extrem beleidigender Kommentare auf Internetseiten verurteilt wurde. Wer ist der EGMR und wofür ist er zuständig? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 1959 eingerichtet. Mittlerweile erlangte es in den letzten Jahren zunehmende Bedeutung bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in den Mitgliedsstaaten. „Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“, die 1953 in Kraft trat, ist Maßstab der Überprüfung und Ergebnis eines gemeinsamen Beschlusses der Staaten des Europarates. Die Zuständigkeit des Europarates besteht unter anderem darin, ein Forum für Debatten zur allgemeinen europäischen Entwicklung zu bieten. Seine satzungsmäßige Aufgabe ist die Verwirklichung eines engeren Zusammenschlusses unter seinen Mitgliedern zu fördern, um das gemeinsame Erbe wahren sowie den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu unterstützen und Förderung bereit zu stellen. Was war geschehen? Vor einigen Jahren hatte das estländische Nachrichtenportal Delfi AS über geschäftliche Pläne eines Fährunternehmens berichtet. Daraufhin stellten eine Vielzahl von Nutzern des Portals teilweise extrem beleidigende Kommentare gegen das Fährunternehmen und dessen Eigentümer auf den Kommentarseiten zu diesem Artikel ein. Da, wie in solchen Fällen üblich, die überwiegende Mehrzahl der Kommentare anonym eingestellt wurde, hatte das angegriffene Unternehmen keine Möglichkeit, direkt gegen die Verfasser der Kommentare vorzugehen. Zwar hatte das Nachrichtenportal statuiert, dass die Verfasser von Kommentaren selbst verantwortlich seien und auch einen automatischen Wortfilter eingerichtet, mit dessen Hilfe verschiedene beleidigende Worte automatisch ausgefiltert werden sollten sowie eine Funktion eingerichtet, mit deren Hilfe User den Betreiber auf verbotene Inhalte aufmerksam machten konnten, dennoch aber kam es zur Veröffentlichung einer Vielzahl von beleidigenden und verletzenden Äußerungen. Wie entschied die estnische Justiz? Da das beleidigte Unternehmen den Urhebern der verletzenden Kommentare nicht habhaft werden konnte, nahm es Delfi AS selbst in Anspruch. Die estnische Justiz gab ihm Recht. Das Portal wurde zur Zahlung von Schadensersatz – wenn auch nur in geringer Höhe – verurteilt. Der oberste Gerichtshof Estlands bestätigte die Urteile. Dagegen wandte sich nun das Nachrichtenportal mit seiner Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es begründete die Beschwerde damit, dass die E-Commerce- Richtlinie der EU eine Haftung ausschließe, weil das Portal nur passiver, technischer Bereitstelle und daher nicht für die Kommentare seiner Nutzer verantwortlich sei. Ebenso könne Delfi AS das Recht auf freie Meinungsäußerung für sich beanspruchen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hingegen sah das Recht auf freie Meinungsäußerung in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt, da auch dieses Recht durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von beleidigenden und verletzenden Kommentaren Betroffenen eingeschränkt wird. Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung in Deutschland Die Europäische Menschenrechtskonvention steht im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes. Somit sind Urteile des EGMR für die deutschen Gerichte eine Auslegungshilfe der Konvention. Eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts ist vorrangig, Entscheidungen deutscher Gerichte, die davon abweichen, müssen ausführlich begründet werden und eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR enthalten. Die Rechtslage in Bezug auf ehrverletzende Äußerungen im Internet ist in Deutschland aber eine andere: Tatsachenbehauptungen sind, sofern sie wahr sind, immer erlaubt. Meinungsäußerungen sind soweit zulässig, bis die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung und Verleumdung überschritten ist. Rechtsanwalt und Experte im Internetrecht Dr. Thomas Schulte, Namensgeber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner verdeutlicht, dass eine Abwägung im Einzelfall durch die Gerichte, die naturgemäß schwierig sein kann, stattfinden muss. Ein Provider haftet gegenüber dem durch eine Äußerung Verletzten jedoch nur als Störer, das bedeutet, sobald er auf eine ehrverletzende Äußerung hingewiesen wurde, hat er diese gegebenenfalls nach Prüfung von seinem Angebot zu entfernen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten zur Ermöglichung der Rechtsverfolgung besteht aber nicht. Ebenso wenig kann der Verletzte vom Provider Schadensersatz verlangen. Das Internet vergisst nichts, Verbotenes und Negatives bleibt durch digitale Archive, Suchmaschinen und vernetzten Bloggern präsent und das weltweit. Die Hilfe von Experten, damit sich möglicherweise dadurch sehr schnell die Rechtsverletzungen beseitigen lassen ist oftmals unumgänglich. Da wie in diesem Fall bereits erhebliche Nachteile für den Betroffenen entstanden sind, ist die Hinzuziehung einer Reputationshilfe für das Internet neben dem „Reputationsmanagement by law“ unerlässlich, um dauerhafte Schäden für das digitale Image zu verhindern. V.i.S.d.P.: Ralf Hornemann Rechtsanwalt Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030 – 715 206 70 Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Malteserstrasse 170/172 12277 Berlin Email : dr.schulte@dr-schulte.de http://www.dr-schulte.de Tele : (030) 71520670 Fax : (030) 71520678