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Urteile

Urteile:

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http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/olg-muenchen_29-u-1747-11-google-autocomplete-funktion.pdf
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Das OLG München (29 U 1747/11) hat entschieden, dass es keinen erdenklichen Anspruch auf Unterlassung gegenüber  hinsichtlich eventueller Persönlichkeitsrechtsverletzungen gibt, die durch die “Auto-Suggest-Funktion” begangen werden. Dabei geht es darum, dass schon während des Eintippens von Suchbegriffen in die -Suchmaske “Vorschläge” für Suchen gemacht werden. Wenn man dann etwa “firmenname” eingibt und es erscheint als Vorschlag “firmenname betrug abzocke” ist jedenfalls Nachvollziehbar, warum das Unternehmen sich hiergegen wehren möchte.
Das OLG München sah – letztlich korrekt – im “Auto-Suggest” ein rein automatisiertes Verfahren, das sich in der Wiedergabe des Suchverhaltens der User erschöpft (die Vorschläge basieren auf häufigen Suchanfragen). Im Ergebnis liegt damit keine “eigene Äußerung” von Google vor. Dieses Ergebnis überzeugt, der Weg dorthin ist etwas holprig vom OLG beschritten worden. Man wird letztlich wohl sehen müssen, dass beim Autocomplete lediglich eine Tatsache mitgeteilt wird, nämlich die Tatsache, dass die vorgeschlagenen Suchbegriffe besonders häufig in diesem Zusammenhang genutzt werden. Die Mitteilung dieser (wahren) Tatsache wird letztlich wohl gerichtlich nicht zu unterbinden sein.




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Freie Meinungsäusserung oder unzulässige Schmähkritik ?

LG Düsseldorf · Urteil vom 13. Mai 2009 · Az. 12 O 452/08



http://openjur.de/u/134605.html

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EuGH, Urteil vom 16.02.2012 - C-360/10

SABAM - Verpflichtung eines Hosting-Providers zur Einrichtung eines allgemein, präventiv und dauerhaft wirksamen Filter-Systems zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen nicht mit Unionsrecht vereinbar.

Richtline 2000/31/EG Art. 14, Art. 15; Richtlinie 2001/29/EG Art 3 Abs. 1, Art. 8; Richtlinie 2004/48/EG Art. 2 Abs. 3, Art. 3, Art. 11 Satz 3; Richtlinie 95/46/EG; Richtlinie 2002/58/EG





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  Aktuelles Urteil Presseschau: Für Sie gelesen - Messer-Mörder muss in die Psychiatrie. Und noch einer muss in die Psychatrie. Angesichts des Urteils stellt sich uns die Frage, warum vorher niemand bemerkt hat, daß dieser Mann psychisch krank ist.Die jetzt diagnostizierte Schizophrenie bestand offensichtlich seit Jahren und wurde nicht erkannt und nicht behandelt. "Der Täter habe „absoluten Vernichtungswillen“ gezeigt." Diesen Satz und dieses Urteil sollten sich all diejenigen merken, die jetzt noch mit Stalking - Attacken ihre Gegner belästigen. Wie heisst es so schön: "Der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht" Jetzt können die betreffenden Personen vielleicht noch zuürück........Oder soll die Situation wie in diesem Fall erst eskalieren ? Auch in diesem Fall ging der eigentlichen schweren Tat eine jahrelange Stalker-Tätigkeit voraus, der Täter ignorierte Gerichtsurteile und Strafanzeigen. Insofern setzte er sich über alles hinweg, bevor er letztlich ausrastete und zustach.Reinhard Göddemeyer __________________________________________________________________________________
Presseschau- Der Stalker, der den neuen Partner seiner Ex-Lebensgefährtin erstach, ist psychisch krank. Gestern fiel das Urteil vor dem Landgericht Der 43-Jährige, der im vergangenen August den neuen Partner seiner ehemaligen Lebensgefährtin unter den Augen entsetzter Nachbarn in einer Lechhauser Wohnanlage erstochen und ihm die Kehle durchgeschnitten hat, ist gestern vom Schwurgericht in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen worden. Ein Gutachten hatte ergeben, dass der Mann seit Jahren an einer Art Schizophrenie litt, die offenbar nie richtig behandelt wurde. In seinem Wahn kam der Mann zum Schluss, dass er den neuen Partner, 37, töten müsse, um wieder mit der Frau zusammenzukommen. Das Gericht verhängte neben der Unterbringung eine Haftstrafe von dreizehneinhalb Jahren. Der Täter habe „absoluten Vernichtungswillen“ gezeigt. _______________________________________________________________________ Mit zitternden Händen hörte der 43-jährige Miro B. gestern Psychiater Dr. Richard Gruber zu, der dem Gericht eine Stunde lang die Gedankenwelt des Mannes darlegte. Was sich im Prozess angedeutet hatte, wurde im Gutachten klar: B. war seit 1996 psychisch abgedriftet, spätestens seit 2008 krank. Zuletzt zog er Parallelen zwischen sich und Jesus. Nach außen schaffte er aber halbwegs, den Schein zu wahren. „Das Tragische ist vielleicht, dass von außen nicht klar war, was wirklich im Inneren vorging“, so Vorsitzender Richter Christoph Wiesner. _______________________________________________________________________ Nachdem sich seine Frau mit den zwei Kindern wegen der psychischen Auffälligkeiten 2008 getrennt hatte, schien dem Täter die Beziehung zu seiner neuen Lebensgefährtin, 54, nach eigenen Worten „wie ein Rettungsanker“. Als die Frau die Beziehung abbrach, sah er das nicht ein. Zeitweise stand er mehrmals täglich vor der Haustür der Frau, belästigte sie mit Handyanrufen, ignorierte gerichtliche Kontaktverbote und Strafanzeigen. Die Frage, wie Stalking-Opfer besser geschützt werden können, beantwortete der Prozess nicht. Justizministerin Beate Merk (CSU) hatte im Hinblick auf den Fall weitergehende Maßnahmen vorgeschlagen, wobei unklar ist, ob diese etwas gebracht hätten. Das Gericht streifte den Aspekt in der Urteilsbegründung kurz. Ein besserer Schutz sei Aufgabe des Gesetzgebers. Vor „allzu großer Euphorie“ warnte das Gericht aber – das habe die Problematik dieses Falles gezeigt. Was die Tat betrifft, gab es kaum Unklarheiten. B. hatte ein Geständnis abgelegt. Staatsanwalt Hans-Peter Dischinger forderte 14 Jahre Haft und eine Unterbringung in der Psychiatrie wegen Mordes. B. habe heimtückisch gehandelt, als er sein Opfer überraschend niederstach. Verteidigerin Mandana Mauss plädierte auf Totschlag und hielt acht Jahre und eine Unterbringung für angemessen. Das Opfer habe um die Problematik mit B. gewusst. _______________________________________________________________________ Milderung wegen verminderter Schuldfähigkeit Für die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist unter anderem bedeutsam, wie überraschend die Tat für das Opfer war. Das Gericht erkannte auf Mord. Dafür gibt es eigentlich lebenslang. Bei verminderter Schuldfähigkeit kann die Strafe aber gemildert werden. B. bleibt nun – zeitlich unbefristet – in der Psychiatrie, bis die Ärzte keine Gefahr mehr in ihm sehen. Nur dann führt ein Weg aus der Unterbringung. Sollte es schon vor Ablauf der gestern ebenfalls verhängten dreizehneinhalb Jahre Haft eine positive Prognose geben, wird die in der Psychiatrie verbrachte Zeit auf die Haftstrafe angerechnet.Quelle: Augsburger Zeitung
___________________________________________________________________________________ Presseschau: Für Sie gelesen - Ist Stalking ein Kündigungsgrund ? Wie sich ein Prozess über Jahre hinziehen kann zeigt der Folgende Artikel ___________________________________________________________________________________
Presseschau: Für Sie gelesen - Stalker muss mit Kündigung rechnen Er soll sie in Ruhe lassen - das hatte die Verwaltungsmitarbeiterin ihrem Kollegen deutlich gesagt. Der Angestellte aber stellte ihr weiter nach. 2007 teilte das Land ihm nach einem Beschwerdeverfahren mit, eine unmittelbare Kontaktaufnahme habe "auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben". Doch der Angestellte, seit 1989 beim Land beschäftigt, tat es wieder. Im Oktober 2009 warf eine Leiharbeiterin ihm vor, unerträglich belästigt und bedrängt zu werden. Der Mann habe sie mit E-Mails geflutet und angerufen, sie im Büro aufgesucht, sich wiederholt und aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt - und auch noch gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine Festanstellung bekomme. Nach Anhörung beider Seiten kündigte das Land dem Verwaltungsangestellten fristlos. Stalking ist keine Petitesse, das ist klar. Aber rechtfertigt es eine sofortige Entlassung ohne vorherige Abmahnung? Auf eine förmliche Abmahnung nämlich hatte der Arbeitgeber 2007 verzichtet. Erst urteilte das Arbeitsgericht zugunsten des Landes, in zweiter Instanz jedoch das Landesarbeitsgericht zugunsten des gefeuerten Angestellten. In der Revision hat zuletzt das Bundesarbeitsgericht entschieden - und eine fristlose Kündigung in einem schweren Fall von Stalking für grundsätzlich zulässig erklärt. Normalerweise muss ein Mitarbeiter zunächst eine einschlägige Abmahnung erhalten, arbeitsrechtlich das mildere Mittel als eine fristlose Kündigung und ein letzter "Schuss vor den Bug". Wer aber den ausdrücklichen Wunsch einer Kollegin, ihre Privatsphäre zu respektieren, mit Füßen tritt und bereits ausreichend gewarnt war, muss mit der außerordentlichen Kündigung rechnen (Aktenzeichen 2 AZR 258/11). Trotzdem muss sich nun das Landesarbeitsgericht erneut mit dem Fall beschäftigen, weil es nicht ausreichend geprüft habe, ob angesichts der Vorgeschichte eine Abmahnung entbehrlich war, so die Erfurter Bundesrichter - wie fast immer kommt es vor Gericht auf den Einzelfall und die Schwere des Fehlverhaltens an. Quelle: Spiegel
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Presseschau: Für Sie gelesen - Ein Stalker verfolgt sein Opfer sieben Jahre lang. Erst als der 33-Jährige die junge Studentin vor der Haustür überfällt, ist Schluss mit dem Psychoterror: Jetzt muss er in den Knast. ____________________________________________________________________________ Deutschlands Ferienwohnungen ____________________________________________________________________________ München - Für Christine K. (Name geändert) muss das Urteil wie eine Befreiung gewirkt haben. Ihr Peiniger Thorsten B. (33) wird auf absehbare Zeit nicht mehr frei kommen. Sieben Jahre hatte er die junge Frau verfolgt. Damit ist jetzt Schluss. Die attraktive Studentin wirkt ruhig und gefasst im Zeugenstand. Mit fester Stimme erzählt sie von „sieben Jahren Psycho-Terror”. Alles hatte im Jahre 2005 angefangen. Thorsten B. hatte die damals 16-Jährige ein paar Mal in der U-Bahn gesehen und in der Nähe ihrer elterlichen Wohnung im Olympiadorf angesprochen. „Ich habe ihm gesagt, dass ich kein Interesse habe”, berichtet die 23-Jährige. Genutzt hat es nichts. „Er stand hunderte Male vor meiner Tür.” Mehrmals versucht Christine K. den zehn Jahre älteren Mann zu überzeugen, dass er sie endlich in Ruhe lässt. In Begleitung einer älteren Freundin verabredet sie sich sogar mit ihrem Stalker in einem Café. „Ich log und sagte, dass ich keine Angst vor ihm habe.” Die junge Frau traut sich nur noch in Begleitung raus. Vater und Mutter fahren sie abwechselnd zur Arbeit oder holen sie von der U-Bahn ab. Ein Leben im Ausnahmezustand. Schließlich zeigt die Familie den hartnäckigen Stalker an. Das Amtsgericht verurteilt ihn im Januar 2010 wegen Nachstellung zu einem Jahr und drei Monaten Haft, die zur Bewährung ausgesetzt werden. Thorsten B. leidet unter einer Persönlichkeitsstörung, einer atypischen Form der Asperger-Störung. Ihm wird zur Auflage gemacht, eine Therapie zu beginnen. Doch als er den geplanten Therapie-Platz nicht bekommt, erlässt ihm das Gericht die Therapie-Auflage. „Ein falsches Signal”, kritisiert Anwalt Nicolas Frühsorger. Thorsten B. scheint nach dem Amtsgericht-Urteil zunächst Ruhe zu geben. Doch am 29. Oktober 2011 erreicht das Drama seinen Höhepunkt. Um ein Uhr nachts lauert der Stalker seinem Opfer auf. Er packt sie im Hauseingang, drückt ihr etwas auf den Mund und bedroht sie: „Kein Wort, ich habe ein Messer.” Doch Christine K. wehrt sich, nutzt ihre Kampfsport-Kenntnisse, um sich loszureißen: „Ich will nicht daran denken, was passiert wäre, wenn ich das nicht geschafft hätte.” Thorsten B. kommt in U-Haft, wird von Henning Saß untersucht. Der Psychiater bescheinigt, dass der Mann gefährlich ist. Die Landgerichts-Strafkammer unter dem Vorsitz von Richter Anton Winkler verurteilt den 33-Jährigen zu einem Jahr und vier Monaten Haft. Thorsten B. soll in Haar untergebracht werden. Ihm droht zudem der Widerruf der Bewährung des Amtsgerichtsurteils. Christine K. nimmt noch am Tag des Landgerichts-Urteils den Flieger nach Afrika. So weit weg von Thorsten B. wie es nur geht. München und Deutschland will sie nach Abschluss des Studiums endgültig verlassen. Quelle : www.abendzeitung-muenchen.de
________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ Presseschau: Stalker verfolgte eine Frau über 10 Jahre - Der Stalker wurde vom Landgericht Bochum zu einer Haftstrafe verurteilt. Laut Feststellung des gerichtlich bestellten Gutachters leidet dieser Stalker an einer indifferenten Schizophrenie und wurde deshalb auf unbestimmte Zeit in die geschlossene Abteilung einer psychatrischen Behandlungseinrichtung eingewiesen. Lesen Sie dazu den folgenden Artikel. RG/MW ____________________________________________________________________________ Deutschlands Ferienwohnungen ____________________________________________________________________________
Presseschau: Strafrecht - Das Landgericht Bochum verurteilte am Montag einen Stalker aus Herne (46) zu einer Haftstrafe und weist ihn in die geschlossene psychiatrische Klinik ein. ________________________________________________________________________ Er war der jahrelange Alptraum einer Hernerin. Doch das ist jetzt vorbei. Montag verurteilte das Bochumer Landgericht den notorischen Stalker zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Außerdem ordneten die Richter die Einweisung des Angeklagten in eine geschlossene psychiatrische Klinik an.Nach zehn Jahren der ständigen Verfolgung durch den 46-jährigen Herner ist die Frau mit den Nerven fast völlig am Ende. Sie leidet unter Schlafstörungen, Panikattacken, Depressionen, Tinnitus und Unruhezuständen. Zuletzt ging sie fast nur noch in Begleitung nach draußen. In stetig steigender Frequenz schrieb ihr der Stalker Briefe, mit teils wirrem, teils bedrohlichem Inhalt. „Einer Frau, die seit zehn Jahren versucht, Sie loszuwerden, schreiben Sie, Sie möchten bei ihr einziehen“, führte der Richter dem Mann die absurde Situation vor Augen. Doch mit solchen abstrusen Wünschen ließ es der Herner nicht bewenden. Er lauerte der Frau auf, verfolgte sie, schrieb sogar Briefe an ihren Arbeitgeber. Und als das Stalking-Opfer es endlich schaffte, ein Kontaktverbot vor Gericht durchzusetzen, wurde es nicht besser, sondern eigentlich nur noch schlimmer. ________________________________________________________________________ Deutschlands Ferienwohnungen ________________________________________________________________________ Dabei war sie nicht die erste Frau, die der Mann mit seinem Liebeswahn fast in den Abgrund stürzte. Vor zwölf Jahren galt sein krankhaftes Liebeswerben einer anderen, die jetzt im Verfahren ebenfalls als Zeugin gehört worden war. Selbst nach diesen zwölf Jahren sei das für sie noch nicht erledigt, schilderte der Vorsitzende Richter. Grund für diesen Wahn ist eine psychische Erkrankung, wie ein Gutachter im Verfahren festgestellt hat. Der Angeklagte leide an einer so genannten indifferenten Schizophrenie. Eine Chance auf eine schnelle Heilung, so der Sachverständige, gebe es nicht. Außerdem seien weitere und sogar noch schlimmere Straftaten zu befürchten. Der 46-Jährige muss deshalb so lange in der Psychiatrie bleiben, bis er als geheilt gilt. Selbst wenn das die Dauer der Haftstrafe übersteigt. Quelle: derwesten
_______________________________________________________________________ Hinweise zum Krankheitsbild Schizophrenie finden Sie bei hier Wikipedia ________________________________________________________________________________
Das Dorstener Amtsgericht verurteile einen 25 jährigen Liftmonteur, der monatelang seine ehemalige Freundin gestalkt hatte, zu einer Haftstrafe auf Bewährung und 1000 Euro Geldbusse.

Quelle: Der Westen







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Google zur Unterlassung verurteilt

Einstweilige Verfügung gegen Google wegen Blogbeitrag auf blogger.com

Das Landgericht Berlin hat gegen Google (Inc.) am 21.06.2011 (Az.: 27 O 335/11) eine einstweilige Verfügung erlassen, die es Google verbietet, über den Antragsteller bestimmte beleidigende und ehrverletzende Aussagen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin betrifft aber, ausweislich der Begründung, offenbar nicht die Suchmaschine, sondern die ebenfalls zu Google gehörende Plattform blogger.com.

Urteiltext:

Der Antragsgegnerin zu 2) wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied, untersagt,

über den Antragsteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wonach dieser

a) asozial und/oder in kriminelle Machenschaften verwickelt sei,

b) ein Spitzel sei,

c) in irgendeiner Weise mit Mord in Verbindung zu bringen sei,

d) geisteskrank und schwachsinnig sei,

e) ein russischer Nazi gewesen sei.

2.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. jeweils die Hälfte.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 10,000 Euro festgesetzt.
Gründe

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Die in dem Tenor zu 1. enthaltenen beleidigenden und verleumderischen Äußerungen verletzen den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auf den Sachverhalt ist deutsches Recht anwendbar, da sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers in Deutschland auswirkt. Die Antragsgegnerin zu 2. ist für die Verbreitung der Äußerungen verantwortlich, da sie trotz der an sie weitergeleiteten Abmahnung vom 25.5.2011 untätig geblieben ist und die Äußerungen auf einer Plattform für Blogger verbreitet werden, die sie Nutzern zur Verfügung gestellt hat. Auf Grund der besonderen Dringlichkeit war im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 936 ZPO zu entscheiden. Bei der Formulierung des Tenors hat die Kammer von ihrem Ermessen gemäß § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.




http://www.stalkingforum.de/vbforum/forumdisplay.php?f=48


Weitere bedeutende Urteile:

Stalking-Opfer hat Anspruch auf Beschädigtenrente
Auch "gewaltlose" Nachstellungen eines Stalkers können als "tätlicher Angriff" gewertet werden

Massive Nachstellungen eines so genannten "Stalkers" können auch dann als "tätlicher Angriff" zu werten sein, wenn es zwischen dem Stalker und seinem Opfer nur zu geringfügigen oder gar keinen körperlichen Berührungen kommt. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau über fast zwei Jahre nahezu pausenlosen Belästigungen eines Stalkers ausgesetzt und daran schwer psychisch erkrankte. Die Frau war gegen ihren Willen nahezu täglich unzähligen Telefonanrufen, SMS, Postkarten, Paketsendungen etc. ausgesetzt. Der Stalker alarmierte unter ihrem Namen wiederholt u. a. die Polizei, die Feuerwehr und Rettungsdienste, beauftragte ein Bestattungsunternehmen sowie diverse Pizza-Dienste und bestellte Versandhausartikel. Daneben lauerte er ihr vor der Wohnung und bei der Arbeit auf, verfolgte sie auf der Straße, bedrohte sie und ihre Kinder sowie Arbeitskollegen. Der Stalker wurde wegen der Übergriffe mehrfach bestraft und verbüßte schließlich eine mehrmonatige Freiheitsstrafe.
Sozialgericht lehnt Entschädigungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz ab

Einen Entschädigungsanspruch für die Frau nach dem Opferentschädigungsgesetz lehnten das zuständige Versorgungsamt und das Sozialgericht in erster Instanz ab, weil das Gesetz einen "tätlichen Angriff" verlange, der Stalker die Frau aber praktisch nicht berührt habe.
LSG sieht in Verhalten des Stalkers "tätlichen Angriff" und spricht Anspruch auf Beschädigtenrente zu

Auf die Berufung des Opfers gab das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Frau Recht und stimmte einem Anspruch auf eine Beschädigtenrente zu. Auch "gewaltlose" Nachstellungen eines Stalkers können in ihrer Gesamtheit als "tätlicher Angriff" zu werten sein, wenn sie sich bewusst auch gegen die Gesundheit des Opfers richten und es z. B. zum Ausweichen oder zur Flucht veranlassen.

der Leitsatz

"Gewaltlose" Nachstellungen eines sog. "Stalkers" sind in ihrer Gesamtheit jedenfalls dann als "tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu werten, wenn sie den Tatbestand der Nachstellung im Sinne von § 238 Abs. 1 StGB verwirklichen würden, sich zumindest mit bedingtem Vorsatz auch gegen die gesundheitliche Integrität des Opfers richten und auch mit Zwangswirkungen (Flucht- oder Ausweichverhalten) durch physische Präsenz des Nachstellers (Auflauern, Verfolgen, Festhalten des Opfers) verbunden sind.

Dem Entschädigungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Handlungen vor dem 31. März 2007 begangen wurden und daher wegen des absoluten Rückwirkungsverbotes nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB nicht als strafbare Nachstellungen im Sinne von § 238 StGB bestraft werden könnten. Bei der opferentschädigungsrechtlichen Beurteilung sind vielmehr auch die zwischenzeitlichen Rechtsentwicklungen zu berücksichtigen.

Ob Nachstellungshandlungen, bei denen der Nachsteller ausschließlich postalisch, durch elektronische Medien oder telefonisch Kontakt mit dem Opfer aufnimmt und eine Konfrontation des Opfers mit seiner physischen Präsenz unterlässt, als "tätlicher Angriff" betrachtet werden können, bleibt offen.

Diese Meldung erschien bei uns am 07.05.2010.

* Referenz:
o Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.03.2010
[Aktenzeichen: L 12 VG 2/06]
* Anmerkung:

"Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "Landessozialgericht Niedersachsen" bezeichnet wird.
* Vorinstanz:
o Sozialgericht Bremen, Urteil
[Aktenzeichen: S 3 VG 37/05]




Namensänderung für Stalking-Opfer ist sofort vollziehbar

Bedrängt, verfolgt und belästigt ein Vater nach der Ehescheidung seine Frau und die bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder über Jahre hinweg mit Psychoterror (so genanntes „Stalking“) und ist er deswegen schon mehrfach verurteilt worden, so darf die Behörde ausnahmsweise den Sofortvollzug der von den Kindern beantragten Änderung ihres Familiennamens anordnen. Damit dürfen sie sofort den Nachnamen ihrer Mutter statt den des Vaters führen. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden.

Das Gericht lehnte den Antrag des Vaters ab, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, den er gegen die von der Stadt Freiburg für sofort vollziehbar erklärte Änderung des Familiennamens seiner Kinder erhoben hat.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, regelmäßig könne eine Namensänderung nicht für sofort vollziehbar erklärt werden. Hier liege aber ein besonderer Ausnahmefall vor. Es sei den Kindern nicht zuzumuten, auf den Vollzug der Namensänderung bis zu deren Rechtskraft warten zu müssen. Die Namensänderung sei nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Interesse des Kindeswohls erforderlich. Die beiden 13 bzw. 15 Jahre alten Kinder hätten jahrelang unter dem Psychoterror ihres Vaters gelitten. Schon das Amtsgericht habe festgestellt, dass der Vater die Mutter und die Kinder verfolge, belästige und bedränge. Die Tochter sei zeitweise durch Schulwechsel in ein auswärtiges Internat „geflohen“, um den Nachstellungen ihres Vaters zu entgehen. Das Landgericht Freiburg habe den Vater verurteilt, sich der Wohnung der Mutter und der Kinder nicht mehr als 200 m zu nähern. Wegen eines Verstoßes dagegen habe er eine Geldbuße von 400.- Euro zahlen müssen. Die Schule des Sohnes habe dem Vater Hausverbot erteilt, weil er dem Sohn auf dem Schulgelände nachgestellt habe. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz laufe noch. Angesichts der starken psychischen Belastung der Kinder durch diese Vorfälle erfordere das Kindeswohl eine Namensänderung, da sie den verständlichen Wunsch hätten, nicht durch das Führen des Familiennamens des Vaters ständig an ihn und seine Taten erinnert zu werden, sondern auch durch eine Namensänderung Abstand von ihm zu gewinnen.

Diese Meldung erschien bei uns am 24.01.2008.

* Referenz:
o Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 09.01.2008
[Aktenzeichen: 4 K 2244/07]